Die zivilrechtliche Haftung für „neutrale“ berufstypische Beihilfehandlungen nach § 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB – alter Wein in neuen Schläuchen?

Fachartikel, veröffentlicht in: Versicherungsrecht (VersR) 2012, S. 411 – 414

Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit jemand für das deliktische Verhalten eines Dritten haften muss, wenn sein eigener Tatbeitrag das deliktische Verhalten des Dritten zwar gefördert hat, sich aber in einem für sich genommen ordnungsgemäßen, berufstypischen Verhalten erschöpft. Der Autor legt dar, dass § 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest bei „neutralen“ berufstypischen Beihilfehandlungen keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat. Derartige Handlungen können im Einzelfall aber zu einer Haftung aus § 826 BGB führen, sofern sie als sittenwidrig anzusehen sind.

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