In meiner Kanzlei in Lüneburg berate und vertrete ich insbesondere auch GmbH-Geschäftsführer bei dienstvertraglichen Themen. Insbesondere die Beendigung von Geschäftsführerdienstverträgen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag spielen in meiner Anwaltskanzlei eine erhebliche Rolle.
Anders als normalen Arbeitnehmern ist GmbH-Geschäftsführern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten regelmäßig verbaut. Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages werden daher in der Regel vor den ordentlichen Gerichten, d.h. den Landgerichten, geführt. Dabei sollte darauf geachtet werden, den Rechtsstreit stets vor die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen zu bringen, die regelmäßig mehr Erfahrung mit Kündigungssachverhalten hat als die allgemeinen Zivilkammern.
Nicht selten scheitern Kündigungen von Geschäftsführerdienstverträgen bereits an bestimmten Formalia. So bedarf die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers der vorherigen internen Willensbildung durch Gesellschafterbeschluss. Dieser Beschluss muss sodann ordnungsgemäß umgesetzt werden, was wiederum verschiedene Fehlerquellen in sich birgt. Daher ist hier als Rechtsanwalt des gekündigten Geschäftsführers stets zunächst zu prüfen, ob eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB in Betracht kommt.
Da der gesetzliche Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer nicht greift, geht es bei Kündigungsstreitigkeiten in der Regel um außerordentliche Kündigungen, für die gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund erforderlich ist. Das Gericht hat hier zunächst zu prüfen, ob der zur Kündigung herangezogene Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet wäre, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (erster Prüfungsschritt). Sodann hat das Gericht in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht. Es ist also das Interesse des Dienstherrn an der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses dem Interesse des Dienstverpflichteten an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüberzustellen.
Kündigungsstreitigkeiten von GmbH-Geschäftsführern müssen nicht zwangsläufig vor Gericht enden. Häufig werden in diesem Zusammenhang Aufhebungsverträge mit dem Geschäftsführer geschlossen, in denen die relevanten Fragen abschließend geregelt werden (insbesondere Freistellung, Tantiemeansprüche, ggf. Abfindung, Rückgabe des Dienstwagens, Entlastung als Geschäftsführer etc.). Hierzu berate ich Sie gern. Wegen der zahlreichen Schnittstellen des Dienstvertragsrechts zum Arbeitsrecht können Sie hierbei von meiner in Lüneburg wohl einzigartigen Doppelqualifikation als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht profitieren.
Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wird auch dieses regelmäßig zum Gegenstand des Kündigungsrechtsstreits bzw. eines Aufhebungsvertrages zwischen dem Geschäftsführer der GmbH und der Gesellschaft.
Ihrem Anruf in meiner Lüneburger Kanzlei sehe ich gern entgegen.